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  <title>Satzung</title>
  <link>www.Treff-Schimborn.de</link>
  <description>Feed Satzung</description>
  <language>de-de</language>
  <copyright>www.Treff-Schimborn.de</copyright>
  <pubDate>Fri, 25 May 2012 14:56:30 +0200</pubDate>
    <item>
        <title>Satzung - 1</title>
        <description><![CDATA[ <font style="font-size: 14px"><div align="center"><STRONG>Satzung <br>des Sch&uuml;tzenverein „Treff &quot; 1904 e.V. Schimborn</STRONG><br><br><br><br></div><div align="left"><br><STRONG>&sect; 1 Name und Sitz des Vereins </STRONG><br>Der Verein f&uuml;hrt den Namen Sch&uuml;tzenverein „Treff&quot; 1904 e.V. <br>Und hat seinen Sitz in Schimborn. <br>Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportsch&uuml;tzenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an. <br>Er ist eingetragener Verein im Sinne des &sect; 21 BGB. <br><STRONG>&sect; 2 Zweck des Vereins </STRONG><br>Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schie&szlig;&uuml;bungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schie&szlig;en f&ouml;rdern und pflegen. <br>Er verfolgt ausschlie&szlig;lich und unmittelbar gemeinn&uuml;tzige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbeg&uuml;nstigte Zwecke der Abgabeordnung. Er ist selbstlos t&auml;tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. <br><STRONG>&sect; 3 Gesch&auml;ftsjahr </STRONG><br>Das Gesch&auml;ftsjahr ist das Kalenderjahr. <br><STRONG>&sect; 4 Aufnahme von Mitgliedern </STRONG><br>Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Mitglied kann nur werden, wer das 8. Lebensjahr vollendet hat. <br>Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Sch&uuml;tzenmeisteramt zu richten. <br>&Uuml;ber die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zur&uuml;ckgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. <br>Personen, die sich in besonderer weise um den Verein verdient gemacht haben, k&ouml;nnen von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. <br><STRONG>&sect; 5 Ende der Mitgliedschaft </STRONG><br>Die Mitgliedschaft endet: <br>a) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erkl&auml;rung dem Sch&uuml;tzenmeisteramt gegen&uuml;ber erfolgen. Geschieht er nicht bis zum Ende eines Gesch&auml;ftsjahres, hat das Mitglied die Beitr&auml;ge und sonstigen Leistungen f&uuml;r das laufende Jahr voll zu entrichten. <br>b) durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Versto&szlig; gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Sch&auml;digung des Ansehens und der Interessen des Vereines. <br>Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskr&auml;ftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskr&auml;ftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens- <br>&Uuml;ber den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu h&ouml;ren oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschlie&szlig;ungsbeschluss zur n&auml;chsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. <br>Mit Ende der Mitgliedschaft erl&ouml;schen alle &Auml;mter und Rechte. <br>Geleistete Beitr&auml;ge werden nicht zur&uuml;ckgew&auml;hrt. <br><STRONG>&sect; 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder</STRONG> <br>Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. <br>Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kr&auml;ften zu f&ouml;rdern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allen die zur Durchf&uuml;hrung eines ordnungsm&auml;&szlig;igen Schie&szlig;betriebs sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen, zu befolgen. <br>Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schie&szlig;en ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages geh&ouml;rt ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genie&szlig;en die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten. <br><STRONG>&sect; 7 Beitr&auml;ge der Mitglieder </STRONG><br>Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen H&ouml;he von der ordentlichen Mitgliederversammlung j&auml;hrlich festgelegt wird. <br><STRONG>&sect; 8 Verwendung der Vereinsmittel </STRONG><br>Alle Einnahmen des Vereines dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins d&uuml;rfen nur f&uuml;r satzungsm&auml;&szlig;ige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind , oder durch unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig hohe Verg&uuml;tung beg&uuml;nstigt werden. <br><STRONG>&sect; 9 Organe des Vereins, Vereinsleitung </STRONG><br>Die Organe des Vereins sind: <br>1. Das Sch&uuml;tzenmeisteramt, <br>2. der Vereinsausschuss, <br>3. die Mitgliederversammlung <br>Zu 1: Das Sch&uuml;tzenmeisteramt besteht aus einem 1.+2. Sch&uuml;tzenmeister, 1.Schatzmeister, 1.Schriftf&uuml;hrer und 1 Sportleiter. Die beiden Sch&uuml;tzenmeister sind Vorstand im Sinne des &sect; 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft Gerichtlich und au&szlig;ergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Sch&uuml;tzenmeisters wird im Innenverh&auml;ltnis jedoch beschr&auml;nkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Sch&uuml;tzenmeisters. <br>Die Mitglieder des Sch&uuml;tzenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gew&auml;hlt. Sie bleiben bis zur n&auml;chsten g&uuml;ltigen Wahl im Amt. <br>In seinen Sitzungen entscheidet das Sch&uuml;tzenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Sch&uuml;tzenmeisters. &Uuml;ber die Sitzungen sind Protokolle zu f&uuml;hren <br>Zu 2: Der Ausschuss besteht aus dem Sch&uuml;tzenmeisteramt und f&uuml;nf Beisitzern. Die zahl der Beisitzer erh&ouml;ht sich auf sieben, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat. Hat er mehr als 100 Mitglieder, erh&ouml;ht sich die zahl auf neun. Ma&szlig;gebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl. <br>Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern des Sch&uuml;tzenmeisteramtes auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gew&auml;hlt. <br>Aufgabe des Ausschusses ist es, das Sch&uuml;tzenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Sch&uuml;tzenmeisteramt ist an Beschl&uuml;sse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen F&auml;llen (Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Sch&uuml;tzenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Sch&uuml;tzenmeisteramtes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. &Uuml;ber den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschl&uuml;sse ist Protokoll zu f&uuml;hren. <br>S&auml;mtliche Organe des Vereins &uuml;ben ihre T&auml;tigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen. <br>Zu 3: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Sch&uuml;tzenmeister durch pers&ouml;nliches Anschreiben der Mitglieder, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. <br>(Anmerkung: Erfolgt die Einberufung der Mitgliederversammlung durch die Presse, so ist jede Zeitung, in der die Mitteilung erfolgen soll, in der Satzung namhaft zu machen) <br>(Markt-Mitteilungsblatt,-Tageszeitung-Main-Echo) <br>Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. <br>Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte: <br>1. Entgegennahme der Berichte <br>a) des 1. Sch&uuml;tzenmeisters &uuml;ber das abgelaufene Gesch&auml;ftsjahr, <br>b) des Schatzmeisters &uuml;ber die Jahresrechnung, <br>c) der Rechnungspr&uuml;fer, <br>d) des Sportleiters. <br>2. Entlastung des Sch&uuml;tzenmeisteramtes <br>3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Sch&uuml;tzenmeisteramtes und des Ausschusses. Wahl der Rechnungspr&uuml;fer. <br>4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages. <br>5. Satzungs&auml;nderungen <br>6. Verschiedenes <br>Antr&auml;ge m&uuml;ssen ber&uuml;cksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Sch&uuml;tzenmeister eingereicht wurden; sp&auml;tere nur, wenn &frac14; der Anwesenden das verlangt. <br>Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter &uuml;ber Beschwerden, die sich gegen die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung des Sch&uuml;tzenmeisteramtes richten und &uuml;ber die Beschwerden eines Mitglieds gegen einen Ausschlie&szlig;ungsbeschluss. <br>Die Mitgliederversammlung ist beschlussf&auml;hig, wenn sie ordnungsgem&auml;&szlig; einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungs&auml;nderung ist eine &frac34; Mehrheit der Anwesenden erforderlich. &Uuml;ber den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschl&uuml;sse ist vom Schriftf&uuml;hrer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. <br>Als Rechnungspr&uuml;fer w&auml;hlt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren. Sie haben die Kassenf&uuml;hrung und die Jahresrechnung auf Grund von Belege auf ihre Richtigkeit zu pr&uuml;fen und hier&uuml;ber schriftlich Bericht zu erstatten. <br>Eine au&szlig;erordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gr&uuml;nde hierf&uuml;r gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Sch&uuml;tzenmeisteramt das Verlangen stellt. <br><STRONG>&sect; 10 Aufl&ouml;sung des Vereins</STRONG> <br>Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgel&ouml;st werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von &frac34; der erschienenen Mitglieder erforderlich. <br>Im Falle der Aufl&ouml;sung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsverm&ouml;gen, das nach Erf&uuml;llung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins &uuml;bergeben, die es f&uuml;r gleiche gemeinn&uuml;tzige sportliche Zwecke wieder zu verwenden hat. <br>Schimborn, den 30.12.1996 <br></font></font></div></font>]]></description>
        <link>www.Treff-Schimborn.de</link>
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        <pubDate>Fri, 25 May 2012 14:56:30 +0200</pubDate>
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